Staatsanwaltschaft erklärt Serbisch verhaftet im Krieg Verbrechen Suspects

Der Verfassungsgericht in Pristina, der Sonderabteilung des Verfahrensgesetzes, hat über den Antrag des Kosovo-Sonderstaatsanwalts für die Ernennung einer monatlichen Haftmaßnahme gegen serbische Staatsbürger N.A. entschieden. Er angeblich in Zusammenarbeit mit anderen Personen, die nach Artikel 142 Kriegsverbrechen gegen die zivile Bevölkerung begangen haben [...]
Der Verfassungsgericht in Pristina, der Sonderabteilung des Verfahrensgesetzes, hat über den Antrag des Kosovo-Sonderstaatsanwalts für die Ernennung einer monatlichen Haftmaßnahme gegen serbische Staatsbürger N.A. entschieden.
Er wird vermutet, dass er in Abstimmung mit anderen Straftaten gegen die zivile Bevölkerung von 142 über Art. 22 des ehemaligen Jugoslawien-Penalgesetzbuches begangen hat, die als Straftaten von Kriegsverbrechen bei schweren Verstößen gegen internationale Gesetze und Zoll, die im bewaffneten Konflikt nach Art. 145 Abs. 1 Abs. 1 Abs. 1.2 und 2 Abs. 2 Abs. 2.1, 2.8, 2.13 und 2.221 und 2.21 gelten, und die kriminelle Arbeit des Krieges in schwerwiegender Verletzung des Genfer Übereinkommens von uns 144 Abs. 1 Abs. 1, Abs. 1 und 2 Abs. 2,2, 2,21 und 2.7 mit einem Link zum 2.73. Strafgesetzbuch Kosovos.
Das Gericht hat nach Prüfung aller Gegenstanddokumente und Anhörung der Ansprüche der Partei zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag des Sonderstaatsanwalts auf Ernennung der Haftmaßnahme gegen die Anklagegegner N.A. beruht.
Das Gericht schätzte, dass es rechtliche Gründe für die Ernennung nach Artikel 187 Absatz 1 nach Absatz 1.1 von 1.2.1 und 1.2.2 des KPPRK gibt, weil der Zweifel besteht, dass der Angeklagte die von ihm vermutete kriminelle Arbeit begangen hat.
Der N.A.-Beschuldigte ist ein Bürger der Republik Serbien und hat einen Wohnsitz außerhalb des Kosovo, in der Stadt Nis, und es besteht eine echte Gefahr, dass das gleiche kann oder würde eine Verfolgung vermeiden.
Gegen diese Entscheidung ist die Seite berechtigt, beim Kosovo-Berufsgericht Beschwerde einzulegen.












