EU-Präsidentschaft kehrt das Gesetz für NGOs ins Parlament zurück

Der Präsident des Landes, Hashim Thaci, hat das Gesetz über die Vereinigungsfreiheit an die am 7. November dieses Jahres vom Parlament der Republik Kosovo verabschiedete Nichtregierungsorganisation zurückgeschickt. Zurück zur Wiederprüfung des Gesetzes Nr. 06/L-043 für die Vereinigungsfreiheit in der Nichtregierungsorganisation hat Präsident Thaci es mit der Begründung getan, dass die Artikel [...]
Zurück zur Wiederprüfung des Gesetzes Nr. 06/L-043 zur Vereinigungsfreiheit in der Nichtregierungsorganisation hat Präsident Thaci argumentiert, dass die Artikel 3 (1.3), 15 (2), 16 (2), 17 (2), 18 (2), 37, 38 (3.4 und 5.4), 41 (1, 1.2, 2 und 3), 47 (2) des Gesetzes Nr. 06/L-043 zur Vereinigungsfreiheit in der Nichtregierungsorganisation mit Artikel 44 (1) der Verfassung der Republik Kosovo sowie den besten internationalen Praktiken zur Vereinigungsfreiheit unvereinbar sind.
Basierend auf diesem neuen Gesetz für Nichtregierungsorganisationen sollte auch in Notar- und juristischen Personen der Akt der Gründung bewiesen werden, ist es nicht vorkostenpflichtig, dass der Gründungsakt vom autorisierten Vertreter der juristischen Person unterzeichnet wird.
Nach dem Amt des Präsidenten fördern gute NGO-Registrierungspraktiken einfache, schnelle und freie Verfahren, nicht schwierige Verfahren.
Und in Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 06/L-043 zur Vereinigungsfreiheit in der Nichtregierungsorganisation wird prognostiziert, dass der Verein von mindestens sieben Personen gegründet werden sollte, wodurch die Vereinigungsfreiheit eingeschränkt und den Werten und Geist der Verfassung widerspricht, weil Verbände eine freiwillige Gruppe von Personen mit gemeinsamen Interessen, Zwecken oder Aktivitäten beinhalten.
Gute Praktiken erfordern, dass für die Gründung des Vereins, mindestens 2 Gründer, und soweit sie von drei weiteren Personen gegründet werden und anstatt diese gute Praxis voranzuschreiten, der Artikel auch Schwierigkeiten bei der Gründung von Vereinen aufgrund des Wachstums der Mindestzahl der Gründer schafft.
Auch in Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 06/L-043 für die Vereinigungsfreiheit in der Nichtregierungsorganisation, die die Stiftung von drei oder mehr Personen gegründet werden soll, beschränkt die Vereinigungsfreiheit, denn solange die Vereine es den Menschen ermöglichen, die Stiftungen sind die Form der Organisation, die durch die Tatsache gekennzeichnet ist, dass sie keine Mitglieder haben und mit Kapital, Willen oder sogar Erbe gegründet werden können. In diesen Formen der Organisation ist die Anzahl der Stiftungen unbedeutend, da diese Form der Organisation keine Mitglieder hat.
Die Offenbarung des Gesetzes Nr. 06/L-043 für die Vereinigungsfreiheit in der Nichtregierungsorganisation, mit Inhalten, die in der Kosovo-Montage gemäß dem Amt des Präsidenten genehmigt wurden, würde die Freiheit der garantierten Vereinigung in den Verfassungen und mit den in unserem Land geltenden Gesetzen gefährden.












