KPM verurteilt Kabel mehr als 1.000 Euro für Urheberrechtsverletzungen

Unabhängige Medienkommission (KPM) hat in diesem Jahr 16 regelmäßige Treffen abgehalten. Bei dieser Zusammenkunft hat die KPM das Recht auf Kabel, die in Kosovo operieren, gezeigt. Anfangs hat diese Kommission mehrere rechtliche Fälle zur Verletzung von Artikel 30 des Autorrechts durch mehrere Verteilerbetreiber untersucht, die in Verbindung stehen [...]
Anfangs hat diese Kommission mehrere rechtliche Fälle zur Verletzung von Artikel 30 des Autorrechts durch mehrere Vertriebsbetreiber über die Registrierung von Vertriebsbetreibervereinbarungen am Verein V APIC untersucht.
“Aufgrund des Artikels 30 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 04/ L-065 über die Rechte des Autors und der Armenrechte werden Vereinbarungen über das Urheberrecht im Zusammenhang mit der Übertragung visueller Audioprogramme erst dann gültig, wenn sie von Vereinigungen für das kollektive Rechtemanagement registriert sind. Die geprüften Fälle sind wie folgt aufgeführt: Kunstförderung. Schweizer plus 1. Tel Communications. Telcos. Vision TV TV TV. Vista Vista Vista. Link Product Product. Bb Herc. Astra net net net. Bled. Comnet - A. Connect-3. Dot net net. Emonette. Galaxy Galaxy Galaxy Galaxy. Ipkoko. IPTV Tech. ISP Broadcasting. Job Net. Kedria net. Kugo TV, Memory net. Ich habe Kabel gemacht.. Max Tv. MTS D.O. O. Geschwindigkeit Tv. TV Eho”, angekündigt KPM
Nach der Überprüfung der Fälle entschied die Kommission, dass alle hochbeorderten Vertriebsbetreiber gemäß Artikel 30 Absatz 1.3 des KPM-Gesetzes zur Wiederverweitergabe von Kanälen ohne Währungsverträge im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 04/ L-065 für die Rechte des Autors und der Armenrechte sowie Artikel 21, Absatz 2.7 des Gesetzes Nr. 05L-047 zur Änderung und Erfüllung des Gesetzes Nr. 04/ L-065 für die Rechte des Autors und der Rechte in der Nähe von Autoren, nämlich Artikel 160 Absatz 2.
Die KKP hat die Vertriebsbetreiber in der 30-Tage-Zeit nach der Fähigkeit dieser Entscheidung dazu gezwungen, die Kanäle für die Weiterverbreitung zu reduzieren, bis zur Registrierung von Vereinbarungen über den Kollektivrechtsverwaltungsverband gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 04/ L-065 für die Rechte des Autors und der schlechten Rechte, sowie Artikel 21, Absatz 2.7 des Gesetzes Nr. 05L-047 zur Änderung und Erfüllung des Gesetzes Nr. 04/ L-065 für die Rechte des Autors und die Rechte in der Nähe, nämlich Artikel 160 Absatz 2. /Periscopi/












