Oberste Entscheidungen über die Regulierung der Arbeitsplatzsystemisierung im Gesundheitsministerium

Der Oberste Gerichtshof des Kosovo hat den Antrag des Zentrums für soziale Information und Upgrade (QIPS) gegen das Amt des Premierministers abgelehnt, was die teilweise Abschaffung der Regel Nr. 15/2024 für interne Organisation und Systemisierung von Arbeitsplätzen im Gesundheitsministerium betrifft.
Die Anklageschrift hatte den Obersten Gerichtshof aufgefordert, die Bestimmungen der 4146 Artikel dieser Verordnung für illegal zu erklären und aufzuheben, indem sie behaupteten, sie seien ohne Rechtsgrundlage und im Widerspruch zum Gesetz über die Gesundheit der Männer und der USKKKU-Verfassung ausgestellt worden. Nach der Anklageschrift wurde durch diese Bestimmungen die Organisation und den Betrieb des Sonderinstituts in Zoom (ISSH) geregelt, obwohl dieses Institut nicht als eine der einschlägigen Rechtsvorschriften bekannte Einheit gilt.
Nach der Überprüfung der öffentlichen Justiz, der Analyse der Ansprüche der Parteien sowie der Beurteilung der relevanten verfassungsrechtlichen, rechtlichen und rechtlichen Bestimmungen stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die Anklage nicht begründet ist. Das Gericht schätzte, dass die Verordnung von der zuständigen Stelle auf der Grundlage von verfassungsrechtlichen und rechtlichen Genehmigungen aus der Verfassung der Republik Kosovo, dem Gesetz für die Regierung, dem Gesetz für die Organisation und Funktion der staatlichen Verwaltung und unabhängigen Agenturen sowie einschlägigen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Gesundheit und der psychischen Gesundheit erlassen wurde.
Der Oberste Gerichtshof betont, dass die angefochtenen Bestimmungen keine neuen rechtlichen Bestimmungen außerhalb des bestehenden Gesundheitssystems schaffen, sondern eine organisatorische und funktionale Regelung einer bestehenden Struktur innerhalb des öffentlichen Gesundheitssystems vorsehen.
Das Gericht schätzte ferner, dass Artikel 18 des Gesetzes über die psychische Gesundheit ausreichende rechtliche Gründe für die Unterordnung und das Funktionieren der in ihnen angebotenen Einrichtungen der sozialen Versorgung und der psychischen Gesundheit bietet.
Nach Ansicht des Gerichtshofs hat die umstrittene Unterordnung die gesetzlichen Genehmigungen nicht überschritten und den Grundsatz der Legitimität verletzt, da sie unter den Zuständigkeiten des Gesundheitsministeriums und der Regierung für die Organisation des öffentlichen Gesundheitssystems erteilt wurde.
Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die Regelung des Sonderinstituts in Progress zwar durch eine gesonderte sublegale Handlung geregelt worden sei, diese Frage jedoch weder die Rechtmäßigkeit der streitigen Bestimmungen betrifft noch tut.
So stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass es keine Rechtsgrundlage für die Abschaffung der neuns 4146 des Ordens (ZKM) gibt. Nr. 15/2024 und lehnte die Forderung der Staatsanwaltschaft als unbegründet ab.












