Anklage gegen zwei Serben wegen Kriegsverbrechen

Der Sonderstaatsanwalt der Republik Kosovo hat vor dem Verfassungsgericht in Pristina, der Sonderabteilung, gegen Herrn K und D. S. wegen Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung Anklage erhoben. Der Angeklagte, Herr K., während der Kriegszeit im Kosovo, als Mitglied der serbischen Polizei, hat die Regeln des Internationalen Humanitären Rechts gegen das Völkerrecht ernsthaft verletzt.
Der Angeklagte, Herr K., während der Kriegszeit im Kosovo, als Mitglied der serbischen Polizeikräfte, hat die Regeln des Völkerrechts gegen zivile Personen und Eigentum ernsthaft verletzt, nämlich die Regeln des Krieges, die mit der Genfer Konvention am 12. August 1949 und den Staatsprotokollen verhängt wurden.
Der Angeklagte, Herr K. Am 26. März 1999, im Dorf Greater Nerodime, hat die Gemeinde Ferizaj direkt an dem Angriff der albanischen Bevölkerung teilgenommen, nämlich neunzehn Mitglieder einer Familie, die nicht aktiv an bewaffneten Konflikten teilgenommen hat.
Während dieser Aktion hat der Angeklagte zusätzlich an der Folter von Mitgliedern dieser Familie, der Zerstörung ihres Eigentums, der Vertreibung ihrer Häuser, der Entführung und Ermordung von Zivilisten O.N., B.N., A.N. und B.N., Mitgliedern dieser Familie teilgenommen.
Diese Maßnahmen, Herr K. in der Koordination, haben gemäß Art. 142 bezüglich des Artikels 22 des RSFJ-Penalgesetzes, das selbst mit dem Kosovo-Penalgesetzbuch des Kosovo, Strafgesetzbuches mit Art. 146, als Kriegsverbrechen in schwerwiegender Verletzung von Art. 3 der Genfer Konvention, begangen.
Unterdessen hat der Angeklagte D.S. während der Kriegszeit im Kosovo, als Mitglied der serbischen Polizeikräfte, die internationalen humanitären Vorschriften gegen zivile Personen ernsthaft verletzt, bzw. Artikel 130 der Vierten Genfer Konvention vom 12. August 1949 in Verbindung mit den Staatsprotokollen für die vier Genfer Konventionen.
Der S., am 1. April 1999, in der Qualität der Polizeiinspektoren, die mit automatischen Waffen bewaffnet sind, mit der Absicht der Entektung, Entfeuchtung und Entzüglerung der lebenslosen Truppen O.N., B.N., A.N., B.N. und I.R., die von der serbischen Polizei und der paramilitärischen Streitkräfte getötet wurden, hat ihre Truppen angeordnet, ohne Würde zu begraben und im Gegensatz zu den Regeln des Krieges, die durch das humanitäre Völkerrecht definiert sind.
Mit diesen Handlungen hat der Angeklagte D.S. nach Art. 142 des Strafrechts des RSFJ Verbrechen gegen die zivile Bevölkerung begangen, die sogar mit dem Strafgesetzbuch der Republik Kosovo mit Art. 146 als Kriegsverbrechen in schwerwiegender Verletzung von Art. 3 der Genfer Konvention bestraft wurden.











