Wahlhochschule: Präsident kann weder das Wahldatum ändern noch abschaffen

Das Electoral College hat die Argumente, über die sich die Aufforderung der National Unity Party zur Registrierung erneut bestätigt hat, dass die Kommunalwahlen am 30. Juni stattfinden werden, aber auch zwei Urteile des Verfassungsgerichts sowie die Ablehnung des Stimmrechts im College behandelt hat [...]
Das Wahlkolleg sagt insbesondere, dass der zweite Erlass des Präsidenten, der das Dekret vom 5. November 2018 abschaffen soll, ein absolut ungültiger Akt ist. Die Fachrichtung bezieht sich auch auf die Kompetenzen, die der Präsident im Hinblick auf die Einstellung des Wahltermins hat, unter Vorhersagen, dass der Wahlkodex zu Fristen und Wahlperioden ernennt. So stellt das College in Abwesenheit einer rechtlich ausgedrückten Partnerschaft fest, alle anderen Kompetenzkonflikte mit der Verfassung.
Basierend auf der Haltung der CEC schätzt das College weiter, dass es spätestens neun Monate dauern muss, und deshalb hat der Präsident die Zuständigkeit über diese Zeit hinaus begrenzt. So kann der Präsident das Wahldatum weder ändern noch abschaffen, so dass das zweite Dekret in offener und flagranter Verletzung des Verwaltungsgesetzbuches betrachtet wird. Das College betont, dass nur das Gesetz es dem Präsidenten ermöglichen könnte, das Wahldatum, wie es 2007 geschah, abzuschaffen, als das Parlament gezwungen wurde, den Wahlkodex zu ändern, um so etwas zu ermöglichen. Nach diesen College-Argumenten ist er der Ansicht, dass der Präsident der Republik durch die Nichtigerklärung des Wahltermins die Befugnisse des Parlaments erhalten hat. Die Richter des Wahlkollegs gehen weiter und sagen, dass mit der Nichtigerklärung des Datums, an dem die albanischen Bürger das Recht verweigert werden, auf der Grundlage der Praktiken der Venedig-Kommission zu stimmen, aber auch auf den Grundprinzipien des europäischen Wahlerbes.












