Verfassungsgericht erklärt Negotiator Team Illegal

Der Verfassungsgericht hat unter einer neu angekündigten Prägung das Verhandlungsteam im Dialog mit Serbien, einem verfassungswidrigen Team, erklärt. Der Verfassungsgericht der Republik Kosovo hat in der Rechtssache Ko43/19 entschieden, die von: Albulen Haxhiu, Driton Selmanaj und dreißig weitere Abgeordneten der Republik Kosovo-Montage auf der Bewertungssitzung am 13. Juni [...]
Der Verfassungsgericht der Republik Kosovo hat in der Rechtssache Ko43/19 entschieden, die von: Albulen Haxhiu, Driton Selmanaj und dreißig weitere Abgeordneten der Republik Kosovo-Montage auf der am 13. Juni 2019 abgehaltenen Bewertungssitzung.
Das Ziel des Antrags war es, die Verfassungsmäßigkeit der neun 1, 2, 4, 10 (paragraph 4 Abs. 1 und 2) und 11 (paragraph 3) des Gesetzes Nr. 06/L-145 für Duties, Responsibilitäten und Entschädigungen der Staatsdelegation der Republik Kosovo im Dialogprozess mit Serbien (Kontradicted Law) zu beurteilen.
Predators behaupteten, das umstrittene Gesetz als Ganzes ist nicht mit der Verfassung vereinbar und hatte im Wesentlichen drei wesentliche Ansprüche: Definition und Änderung der verfassungsmäßigen institutionellen Hierarchie und Entscheidungshierarchie im Dialog mit Serbien; die Rechtskompetenzen der Staatsdelegation beeinträchtigen direkt die Verfassungskompetenzen der Exekutiv- und Gesetzgebungsmacht sowie die lexische Besonderheit des umstrittenen Gesetzes.
Das Gericht schätzte die akzeptable Anfrage zur Berücksichtigung und zur Erläuterung der Verdienste der gefundenen Anfrage:
Die Staatsdelegation, die auf dem umstrittenen Gesetz gegründet wurde, ist nicht mit der Verfassung prärepräsentiert und ist nicht in Form von Governance und Machtabteilung zu sehen. So kann die Staatsdelegation nicht in die interoperierende Spaltung, Kontrolle und Ausgewogenheit der Kräfte einbezogen werden, entweder in die Struktur des Kraftaustauschs, wie in Artikel 4 der Verfassung definiert.
Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass die Vermittlung der Kompetenzen der verfassungsmäßigen Institutionen an den spezifischen “Mechanismus, definiert durch Artikel 7 der Verfassung, ein Eingriff in die Ausübung der Kompetenzen der in der Verfassung definierten Institutionen ist und mit den in Artikel 7 der Verfassung definierten demokratischen Werten und Rechtsstaatlichkeit unvereinbar ist, weil sie sich auf die Funktionen der Staatsdelegation beziehen, die nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass mit den verfassungsrechtlichen Normen ausdrücklich die Verpflichtung zur Ausübung von Verfassungskompetenzen im Bereich der Außenpolitik für die zuständigen Institutionen und dass die Kompetenzen für den Dialog mit einem dritten Staat nicht der Staatsdelegation als spezifisches “Medocismus durch einen niedrigeren gerichtlichen Akt, wie zum Beispiel das gegensätzliche Gesetz, übertragen werden können.
Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass das Parlament der Republik Kosovo gemäß Artikel 65 Absatz 12 der Verfassung zur Überwachung der Außenpolitik im Rahmen vorheriger Verfassungskompetenz verpflichtet ist. Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass Artikel 93 der Verfassung die Zuständigkeiten der Regierung in “dem Vorschlag und die Umsetzung der internen und externen Politik des Landes” definiert, während die Absätze 1 und 9 des Artikels 94 bestimmen, dass der Premierminister, als erster der Regierung, “represents und leitet die Regierung”, sowie “ist mit dem Präsidenten für die Umsetzung der Außenpolitik des Landes empfohlen”.
Folglich kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Vertretung in der Außenpolitik die Aufgabe der Verfassungsinstitutionen der Republik Kosovo ist. Diese Kompetenz ist mit der Verfassung definiert und impliziert vor allem, dass alle Verhandlungen oder andere Maßnahmen, die die Verknüpfung internationaler Abkommen im Namen der Republik Kosovo betreffen, in den Verfassungsverpflichtungen der Institutionen der Republik Kosovo liegen sollten. Das Gericht kam auch zu dem Schluss, dass die Kompetenzen zur Erreichung internationaler Vereinbarungen nicht von den Verfassungsinstitutionen zu einem speziellen “Mokanismus“geliefert oder übertragen werden können, wie das umstrittene Gesetz vorgesehen.
Das Gericht entschied schließlich, dass Artikel 1 (§ 1), 2, 4, 10 (§ 4, Abs. 1 und 2) und Artikel 11 (§ 3) des Gesetzes Nr. 06/L-145 für Duties, Responsibilitäten und Entschädigungen der Staatsdelegation der Republik Kosovo im Dialogprozess mit Serbien nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 1, 2, 3 und 4 des Artikels 4 [Die Stiftung für Governance und Power Division], Artikel 1 Abs. 7 [Verrat], Artikel 12 und Artikel 65 [Der Rahmen der Versammlung], Absatz 1, Nr. 2, 3 und 4 des Gesetzes Nr. 4 [Die Regierungsausschusse] und Artikel 9 des Gesetzes Nr. 94] sind mit den Verfassungs.












