Krieg Kriminalitätsgesetz gegen einen Serben

Der Sonderstaatsanwalt der Republik Kosovo hat gegen die Angeklagten Mr.D., aus Peja, mit einer aktuellen Belgrader Siedlung, für kriminelle Handlungen “erhoben Kriegsverbrechen in schwerwiegender Verletzung” von Artikel 3 der Genfer Konvention, gefolgt von Artikel 152 Absatz 1 des Kosovo-Kriminellengesetzbuches und Artikel 142 von [...]
Der Sonderstaatsanwalt der Republik Kosovo hat gegen die Angeklagten Mr.D., aus Peja, mit der aktuellen Residenz in Belgrad, für kriminelle Handlungen “erhoben Verbrechen des Krieges, die gegen Artikel 3 der Genfer Konvention verstoßen, gefolgt von Artikel 152 Absatz 1 des Kosovo-Kriminellengesetzbuches und Artikel 142 des RSPJ-Kriminellengesetzbuches, <x2K> des Krieges in schwerwiegender Verletzung von Gesetzen und Zoll, die in den bewaffneten Konflikten implementiert werden, die nicht im 153. Zeichen unter 153 Absatz 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2,2151 und 2KP (2) folgen.
Der Angeklagte Herr.D., im März 1999, April 1999, in Pecs Kristallviertel, interagiert mit einer organisierten kriminellen Gruppe, serbischer Staatsangehöriger, in Polizeiuniformen gekleidet, paramilitärisch, Militär, verursacht großes Leiden oder Verletzung der Körper-/Gesundheitsintegrität, Anwendung von Einschüchterungsmaßnahmen gegen die verletzliche zivile Bevölkerung, Mord, Plünderung einer Stadt oder eines Landes, Ordnung zivile und einzelne Zivilisten, die nicht direkt am Konflikt teilnehmen, in der Weise, dass durch die Interaktion mit den unidentifiziertsten Menschen, nun in die Nachbarschaft der <KlCHlCH, gewalttätige Bürger haben ihre Häuser eingegeben und körperlich verfolgt ihre eigenen sel und ihre eigenen selven.
Mit diesem Angeklagten, Mr.D., begangene kriminelle Handlungen “Nach Artikel 152 Absatz 1 des Strafgesetzbuches des Kosovo und Artikel 142 des Strafgesetzbuches RSFJ, <x2ccures of Krieg in schwerwiegender Verletzung von Gesetzen und Zoll, die in den bewaffneten Konflikten, die nicht des internationalen Charakters <3x> sind, die unter 153 Absätzen, 111, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 21; 2/1; 2/1; und 2/15; und 3KP folgen, wurden die Verbrechen des Kriegsverbrechens gegen Artikel 3 der Genfer Konvention begangen.












