Ein Monat Haft für drei Angeklagte, Oliver Ivanovic zu töten

Das Verfassungsgericht in Pristina hat Anhörungen zur Wiederherstellung der Sicherheitsmaßnahme für die drei Angeklagten, die bei der Ermordung des serbischen Politikers im Norden des Landes, Oliver Ivanovic, angeklagt wurden. Diese Sitzung kam nach der Entscheidung des Kosovo-Berufsgerichts zur wiederherstellen und hat den Antrag der Sonderstaatsanwaltschaft der Republik Kosovo für den Termin genehmigt [...]
Das Verfassungsgericht in Pristina hat Anhörungen zur Wiederherstellung der Sicherheitsmaßnahme für die drei Angeklagten, die bei der Ermordung des serbischen Politikers im Norden des Landes, Oliver Ivanovic, angeklagt wurden.
Diese Sitzung kam nach der Entscheidung des Berufungsgerichts für die Wiederherstellung des Kosovo und hat den Antrag der Sonderstaatsanwalt der Republik Kosovo für die Ernennung der Haftmaßnahme gegen N.S. und M.R. Anklage wegen des Strafgesetzes “grave murder” durch Artikel 179 par.3 der Republik Kosovo Strafgesetzbuch bezüglich Artikel 33 par.2 und 34 der Republik Kosovo Strafgesetzbuch und D. Aufgrund krimineller Handlungen, die Entdeckung des offiziellen Geheimhaltungs durch Artikel 433 par.2 des Strafgesetzbuches des Kosovo genehmigt.
Nach der Ankündigung des Verfassungsgerichts werden die Angeklagten N. S, M.R. und D. M für jeden einzelnen Zeitraum von 23.11.2018 bis 23.12.18 einzeln die Länge von (1) einem Monat zugewiesen.
Die Anhörung war für die Medien und die Öffentlichkeit geschlossen. Allerdings sprachen die drei Juristen aus den drei Anklageden später nach Beendigung der Sitzung mit den Medien.
Und das Gericht hat festgestellt, dass die Kriterien gegen Artikel 187 Abs.1 unter Abs.1 erfüllt wurden und dass die Angeklagten auf Verdacht von N. S, M.R. und D.M. auf der Grundlage von Beweismitteln kriminelle Handlungen begangen haben, sowie spezifische Bedingungen für die Ernennung der Haftmaßnahme gemäß Artikel 187 Abs.1 unter der Vorderseite. 1.1 mit Artikel 187 Absatz 1 unter Ziffer 1.2.1 und Artikel 187 Absatz 1 unter Ziffer 1.2.3.
Die Angeklagten N. S, M.R. und D.M. werden von der Sonderstaatsanwalt der Republik Kosovo vermutet, dass sie an der Ermordung des verstorbenen O. I. teilgenommen haben.
Die Seiten haben ein Recht auf Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Beschwerdekammern des Kosovo.












