Straßburger Hof: Anrufen Prophet Muhammad ist nicht frei von Rede

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (GJEDNJ) hat am 25. Oktober dieses Jahres entschieden, dass die Beleidigung des Propheten Muhammad die zulässigen Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet. Das Gericht in Straßburg, Frankreich, hat die endgültige Entscheidung über das von einem österreichischen Bürger aufgeworfene Problem gegeben. Als GEDNJ regierte das 7-Judge-Kolleg [...]
Das Gericht in Straßburg, Frankreich, hat die endgültige Entscheidung über das von einem österreichischen Bürger aufgeworfene Problem gegeben.
Wie der ECHR vorlegte, entschied die 7-Judge-Kollegin einstimmig, dass Aussagen mit beleidigenden Inhalten an den österreichischen Propheten Muhamed, 47-jähriges im Jahr 2009 unter Meinungsfreiheit bewertet werden konnten.
Die umstrittenen Aussagen haben die Grenzen der objektiven Diskussion überschritten und werden als missbräuchlicher Angriff klassifiziert, der Beleidigungen/Insultate gegen den islamischen Propheten enthält, die Vorurteile fördern und religiöse Freiheit in Österreich bedrohen können”, wird unter anderem in der GEDNJ-Kommuniqué gesagt, wo es auch hinzufügt, dass es keine Verletzung von Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gibt, die die Meinungsfreiheit abdeckt.
Ein österreichischer Staatsbürger hat während eines Seminars im Jahr 2009 dem Propheten Muhammad (s.a.s.) offensive Aussagen gemacht. Zwei Jahre später, 2011 fand der Wiener Regionalgericht ihn schuldig, 480 Euro und Betriebskosten zu vergüten.
Sie appellierte an das betreffende Urteil, aber das Wiener Berufungsgericht unterstützte es im Dezember 2011, indem es die Entscheidung des Gerichts im ersten Fall im Wesentlichen bestätigt. Ein Antrag auf Verlängerung des Verfahrens wurde vom Obersten Gerichtshof am 11. Dezember 2013 abgelehnt. Der österreichische Bürger hat dann den Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte übertragen












