PZAP lehnt Oliver Ivanovics Beschwerde gegen die serbische Liste ab

Das Wahlpanel für Ances und Parashtre (PZAP) hat die Beschwerde von Oliver Ivanovic, Vorsitzender der politischen Initiative und Kandidat für Bürgermeister der Gemeinde Nord Mitrovica abgelehnt. P ZAP am 24. Oktober hat eine Beschwerde des Vorsitzenden des politischen Themas G I SDP, Oliver Ivanovic per Post bis zum 21. Oktober, eingereicht [...]
Das Wahlpanel für Ances und Parashtre (PZAP) hat die Beschwerde von Oliver Ivanovic, Vorsitzender der politischen Initiative und Kandidat für Bürgermeister der Gemeinde Nord Mitrovica abgelehnt.
PZAP hat am 24. Oktober eine Beschwerde des politischen Subjektvorsitzenden G I SDP, Oliver Ivanovic, angenommen, die bis zum 21. Oktober per Post an die serbische Subjektliste übergeben wurde, mit der er behauptet, dass Aktivisten der serbischen Liste die Posten, Alterungen, die Vorteile ihres politischen Subjekts in Nordmitrovica manchmal beschädigt haben.
Wie er am 19. und 20. Oktober feststellte, wurden sie von Postkeepern von betroffenen Subjektaktivisten gedeckt. Die Vermutung der Beschwerde behauptet, dass aus dem politischen Subjekt Serbische Liste wurde die Übertragung und Freigabe der negativen Stelle im Fernsehen Most, von Zvecan, in der 16. Oktober bis 20. Oktober, mit denen Hass auf den Bürgermeisterkandidaten verbreitet, Oliver Ivanovic.
Mit diesen Klagen nach der Beschwerdebehauptung gab es Verstöße gegen Artikel 4 des Wahlbefehls Nr. 11/2013.
Mehrere Fotos seiner Beschwerden wurden der Beschwerde beigefügt.
Das serbische politische Subjekt betont in seiner Antwort, dass die von Oliver Ivanov eingereichte Beschwerde über die Frist von 72 Stunden hinaus verlängert wurde, wie in Artikel 5 der PZAP-Verordnungen und -Verfahren im Rahmen des 02.02.2015 vorgesehen.
Sie fügen hinzu, dass auf den Fotos, die der Beschwerde beigefügt sind, keinerlei Beweise für die Tätigkeit dieses politischen Subjekts vorliegen, und dies kann auch Selbstverleumdung sein, weil es auf der Grundlage einer solchen Geldstrafe nur auf politischem Gebiet ausgesprochen werden kann, was aus verwandten Fotos hervorgeht, dass GI SDP Propagandamaterialien an öffentliche Plätze gebracht hat, die gegen das Gesetz verstoßen.
Die Kammer hat geschätzt, dass die Vermutung der Beschwerde zur Unterstützung von Beschwerdeansprüchen keine klaren und überzeugenden Beweise zur Bestätigung von Ansprüchen in der voreingestellten Beschwerde im Sinne von Artikel 117 Absatz 3 des Wahlgesetzes vorgelegt hat, in denen festgestellt wurde, dass <x0 Reposition für Beschwerden und Beschwerden von PZAP auf klaren und überzeugenden Beweisen beruht”.












