Für kriminelle Arbeit erforderliche Sicherheitsmaßnahmen sind für die Organisation und die Beteiligung terroristischer Gruppen vorgesehen.

Das Verfassungsgericht in Pristina hat dem Antrag der Sonderanklägerin der Republik Kosovo auf die Ernennung der Inhaftierungsklage gegen die Flüchtigen U.T. zugestimmt, da sie durch Artikel 143 Absätze .2 der KKP kriminelle Handlungen der Organisation und der Beteiligung der terroristischen Gruppe verursacht hat. Fugitive W. T, wurde Haftmaßnahme in Länge von [...]
Fugitive W. T, wurde die Haftmaßnahme in Länge von 40 (vier) Tagen und ab 27.10,2017 breit mit dt.06.12,2017 zugewiesen.
Der Angeklagte W. Die T, die für die strafrechtliche Organisation und die Beteiligung der terroristischen Gruppe nach Artikel 143 Abs.2 des KKP gemäß dem Justizministerium der Republik Türkei vom 16. und 19. Oktober 2017 für die Auslieferung ihrer Bürger U. T sowie des Ersten Strafgerichtshofs Nr. 2 Hatay erforderlich ist, der einen Haftbefehl erlassen hat, gegen den der Staat der Türkei in strafrechtliche Ermittlungen in Richtung der Straftat, der bewaffneten Organisation der Republik der Türkei 314 Strafgesetzbuch, geführt wird.
Das Gericht hat alle Gründe für die Inhaftierung von Flüchtling U. T analysiert, weil, wenn der Flüchtling in Freiheit gefunden wurde, das gleiche könnte fliehen, fliehen oder verstecken, und von den Tracking-Organen befreit sein, da das gleiche ein Bürger der Republik Türkei ist und von den Behörden der Republik Türkei gesucht wird.
Die Seite hat ein Recht auf Beschwerde gegen dieses Urteil beim Berufungsgericht im Kosovo.









