Tod von zwei Angestellten in Gjakova, Staatsanwaltschaft sucht Haft für zwei Verdächtige

Der Verfassungsankläger in Gjakova hat für die beiden Gefangenen J.P. und A.M. im Falle des Todes von zwei Menschen am Arbeitsplatz eine Haft gesucht. Sie werden vermutet, dass sie keine Schutzausrüstung in der Qualität von Anlegern und Mitarbeitern installieren und wenn nötig nicht nutzen. == Einzelnachweise == Nach Punkt I [...]
Sie werden vermutet, dass sie keine Schutzausrüstung in der Qualität von Anlegern und Mitarbeitern installieren und wenn nötig nicht nutzen.
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Diese Handlungen stellen den Verdacht dar, dass die Beklagte J.P. kriminelle Arbeit, Vernichtung, Beschädigung oder Entfernung von Schutzausrüstung und Gefährdung der Sicherheit bei der Arbeit nach Artikel 358 Abs.7 in Bezug auf Par.3 und Abs.2 KPRC begangen hat.
“NTSH “Sh... ” in der Qualität des Arbeitnehmers, der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlich ist, installiert keine Schutzausrüstung, gewährleistet nicht, wenn nötig, und durch die Nichteinhaltung der technischen Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz durch Nachlässigkeit führt der Tod der Arbeitnehmer hier von H.J. und D.B., in der Weise, dass durch Handeln im Gegensatz zu Artikel 5 prg.1, unter 6 prg und 71. des Gesetzes Nr. 04 L-161 für Sicherheit und Arbeitsgesundheit nicht die Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Risiken, da die Opfer während der Arbeit am Bau der Wohnanlage waren bzw. nicht in der Lage waren, das Seil für die Sicherheit, da der Ort, von dem sie nicht in das Krankenhaus aufgenommen worden waren, durch die Entkopplung von außen Betontafeln für einen Moment zu verlieren, und der gleiche Fall vom dritten Stock bis zum neun Meter Boden (9), der während der Arbeit hatte keine Schutzweste und Helme eingerichtet hatte, als das Seil für die Sicherheit, da das Opfer nicht in der Lage gewesen war, von dem sie nicht in das Ergebnis, dass das Ergebnis, und sie in dem sie nicht in dem Fall waren, dass das Ergebnis Mit diesen Handlungen stellt der Verdacht fest, dass die Beklagte A.M. strafbare Handlungen, Vernichtung, Beschädigung oder Entfernung von Schutzausrüstung begangen hat und die Sicherheit bei der Arbeit durch Artikel 358 Abs.7 in Bezug auf Par.3 und Abs.2 KPRK gefährdet hat.












