Von fünf Kriegsverbrechen in Gjakova festgenommen

Der Verfassungsgerichtsstaatsanwalt in Gjakova, der Generalabteilung, berichtet, dass gegen die Angeklagten mit den Initialen S.H., L.H., F.H., A.H. und die USA eine Entscheidung getroffen haben, Ermittlungen zu starten und an den Verfassungsgericht in Gjakova für die Ernennung einer 30-tägigen Haftmaßnahme von 30 Tagen anzuwenden. Nach der Strafverfolgung am 31. Mai im Dorf Rogova [...]
Nach der Verfolgung wurden am 31. Mai fünf Verdächtige im Dorf Rogova in Gjakova festgenommen, da es Schüsse an einer Familienparty gab und dies während der Dauer von 48 Stunden inhaftiert wurde. Gleichzeitig wurde eine Anfrage für die Ernennung der Haftmaßnahme eingereicht.
Nach der Forderung der Strafverfolgung besteht der Verdacht, dass die Angeklagten Straftaten wie folgt begangen haben: Der Angeklagte S.H., wegen krimineller Handlungen: “Gebrauch der Waffe oder gefährliches Werkzeug” nach Artikel 367 Abs.1 KPRK, “Die Ursache des Gesamtrisikos” nach Artikel 356 Abs.1 von KPRK, “keep Eigentum, nicht autorisierte Besitz von Waffen” nach Artikel 366 Abs.1 von KPRK, “Manipulation mit Beweisen” nach Artikel 389 Abs.2 bezüglich des par.1 von KPRK und <x8 nukalim ihrer kriminellen Handlungen oder Tops<9> ab 371.par2.12%, KPR2, KCHC) Berichte.
“Defendant L.H., wegen krimineller Handlungen: “Verwendung gefährlicher Waffen oder Werkzeug” aus Artikel 367 Abs.1 KPRC, “Die Ursache des Gesamtrisikos” durch Artikel 356 Abs.1 von KPRK, “keep Eigentum, Kontrolle oder unbefugte Besitz von Waffen” durch Artikel 366 Abs.1 von KPRK, “Manipulation mit Beweis “aus Artikel 389 Abs.2 bezüglich des par.1 von KPRK, <x> Abnegation ihrer kriminellen Handlungen oder Tops” bis 371 Abs.12.12%, KPRCHCHCHCW, weiter.
Die Angeklagten, F.H., und A.H., werden von kriminellen Handlungen vermutet: “Ausnahme von kriminellen Handlungen oder Tätern von ihnen” nach Artikel 378, Abs.1, Abs.1.9 betreffend KPRC Artikel 31 und “Manipulation mit Beweisen” aus Artikel 389, Abs.2 im Zusammenhang mit dem Artikel 31 KPRK.
“Der Angeklagte S.H., aufgrund von kriminellen Handlungen: “Aufnahme, unberechtigten Besitz oder Besitz von Waffen” nach Artikel 366 Abs.1 KPRK, “verwendet gefährliche Waffen oder Werkzeug” nach Artikel 367 Abs.1 KPRK und <x5Manipulation mit Beweis” von uns 389.2 mit Bezug auf par.1 KPR)
Nach der Strafverfolgung wurden sie in diesem Fall beschlagnahmt: Zwei automatische Waffen, ein Jagdgewehr, eine Pistole, 463 Kugeln verschiedener Kaliber und mehrere Muscheln aus der Szene. /Periscope/ / / / / /












