Verfassungsgerichtsbeschlüsse Recht auf Steuerverfahren Verwaltung

Das Verfassungsgericht hat über das von der Ombudsman gesandte Gesetz über Steuerverfahrensmanagement entschieden, um die Einhaltung dieses Gesetzes mit der Verfassung zu beurteilen, Periscope-Übertragungen. Die Verfassung hat beschlossen, die Absätze 5, 6 und 7 von Artikel 9 “zu entlassen Die Informationssammlung oder Beweise”, während es [...]
Die Verfassung hat entschieden, dass die Untersätze 5 und 7 des Artikels 9 “Die Sammlung von Informationen oder Beweisen”, wobei unter Angabe, dass Artikel 14 “Disecent”, Artikel 16 “Zeitdefinitionen für Beurteilungen” und Artikel 26 “Reversionen und Repursification” nicht der Verfassung entgegenstehen.
Die Verfassung hat festgestellt, dass Artikel 4 Absatz 79 “Vereinbarung und Mandat der Führungspositionen” Das Steuerverfahrensmanagementgesetz nicht mit Artikel 7 “Vlerat” der Verfassung und Artikel 46 “vereinbar ist Der Schutz des Verfassungsvermögens” und der gleiche Anspruch ungültig.
Die Verfassung hat beschlossen, einstimmig den Antrag auf die vorläufige Maßnahme abzulehnen.
“Gjycatta hat (i) einstimmig beschlossen, (i) zu erklären, akzeptabel Nachfrage; (ii) zu erklären, einstimmig, dass die Absätze 5, 6 und 7 von Artikel 9 (Information des Verfahrens oder Beweismittels) des Gesetzes Nr.08/L-257 für die Verwaltung von Steuerverfahren, nicht mit Artikel 36 [Grundrechte] der Verfassung vereinbar sind, in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privatlebens und des Familienlebens) des Europäischen Übereinkommens für die Rechte der Menschenrechte, und die unwirksame (rest), die Regel 6th, und uns gegen eine 14th Wahl, mit Respekt gegenüber dem Gesetz 16th Urteile des Menschenrechts nicht. [Die] 1 des Europäischen Menschenrechtsübereinkommens und dasselbe sind für ungültig erklärt; und (vi) die Forderung nach vorläufigen Massen einstimmig abzulehnen. ”
Im Juli 2024 Der Ombudsmann befasste sich mit der Forderung nach einer Beurteilung der Einhaltung des Gesetzes mit dem Steuerverfahrensmanagement mit der Verfassung.












