Handlungen gegen zwei Menschen wegen Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung

Der Sonderstaatsanwalt gibt die öffentliche Meinung bekannt, dass die Angeklagten, Herr K. und D.K., während der Zeit, in der der Krieg im Kosovo, in der Abstimmung mit anderen Polizisten, der Armee und der serbischen Paramilitär, in der Polizei Uniform und bewaffnet, wissend und bewusst, auf die Tagesordnung und die Anordnung ihrer Vorgesetzten, teilgenommen haben [...]
Der Sonderstaatsanwalt gibt die öffentliche Meinung bekannt, dass die Angeklagten, Mr.K. und D.K., während der Zeit, in der der Krieg im Kosovo, in Zusammenarbeit mit anderen Polizeimitgliedern, dem Militär- und Serbischen Paramilitärär, in Uniform der Polizei gekleidet und bewaffnet, wissend und bewusst auf den Plan und die Anordnung ihrer Vorgesetzten handeln, direkt am Angriff auf die zivile Bevölkerung des albanischen Nationalismus teilgenommen haben.
Mit diesem in der Abstimmung haben HerrK. und D.K. gegen die zivile Bevölkerung 142 über Artikel 22 des RSP von RSFJ, wie im Strafgesetzbuch der Republik Kosovo gesehen, Kriegsverbrechen in schwerwiegender Verletzung von Artikel 3 des Genfer Übereinkommens gemäß Artikel 146 Absatz 1 und 2 Absatz 2.1, 2.2 und 2.3 des KPR in Zusammenhang mit dem 31. KPR begangen.
Die beiden Angeklagten sind ab September 2023 unterwegs.












