Besondere Anklage stellt Anklage gegen G.V. wegen Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung vor

Der Sonderankläger hat Klage gegen G.V. erhoben, des serbischen Nationalismus, unter Verdacht, dass er kriminelle Arbeit begangen “Lohnkrieg gegen die Zivilbevölkerung”. Untersuchungen haben angeblich bewiesen, dass der Angeklagte während der Kriegszeit im Kosovo 1998-1999 sexuelle Gewalt als Kriegsverbrechen gegen ein Opfer begangen hat [...]
Der Bericht hat gezeigt, dass der Angeklagte während der Kriegszeit im Kosovo 1998-1999 sexuelle Gewalt als Kriegsverbrechen gegen ein Opfer albanischer Nationalität begangen hat.
“Unterstützte Bestimmungen 234 Abs.2 und 303 Abs. 7 der KPP, hat der Sonderankläger vor dem Gericht vorgeschlagen, den Prozess in Abwesenheit zu halten, weil die G.V. Beklagte nicht in der Lage ist, Justizorgane durchzusetzen, während die rechtlichen Bestimmungen des Artikels 234 erfüllt wurden. Die KPP, für die Anklageerhebung in Abwesenheit. Dieser Strafverfahren hat bereits die Sonderabteilung des Stiftungsgerichts in Pristina für weiteres Verfahren verabschiedet. ”












