Anklage gegen zwei vermutete Doppelkilling in Gjakova

Der Verfassungsstaatsanwalt in Gjakova, der Abteilung für Kriegsverbrechen, hat gegen die Angeklagten G.G. und Mr.A. Klage erhoben. Dies liegt an der kriminellen Tätigkeit “schwerer Mord in der Koordinierung”, von Artikel 173 Abs.1 Nr. 1.11 betreffend Artikel 31 des KPRK, und der kriminellen Tätigkeit “gepflegt Besitz, Kontrolle oder autorisierter Besitz von Waffen”, [...]
Dies liegt an der kriminellen Straftat “schwerer Mord in der Koordinierung”, aus Artikel 173 Abs.1 Nr. 1, 1.11, in Bezug auf Artikel 31 des KPRK, und kriminelle Arbeit “gepflegt Eigentum, Kontrolle oder autorisierten Waffenbesitz”, aus Artikel 366 Abs.1 KPRK's.
Nach der anderen flachen Anklageschrift, die Angeklagte G.J. und Mr.A. durch d.25.06.23, auf p.g.”M... ” K. Gjakova, handelnd in Koordination, absichtlich beraubt das Leben jetzt fühlte sich B.I., und H.I., wo an dem kritischen Tag zwei Angeklagte treffen die Opfer auf der Straße. ”... ” auf der f. ”M... ”, und in den Vorkonventionen des Angeklagten haben gefeuert mehrere Male auf Opfer, was in das Leben von B.I. und HI.
Mit diesen Handlungen verübten die Angeklagten kriminelle Arbeit “grave Mord in Koordination”, aus Artikel 173 Abs.1 Nr. 1.11 in Bezug auf KPRK Artikel 31.
Auch am zweiten Punkt des Anklageverfahrens, den beiden Angeklagten G.J. und Mr.A., hat jeder einzelne kriminelle Arbeit begangen “Besitz, Kontrolle oder unbefugter Besitz von Waffen”, aus Artikel 366 Abs.1 KPRK.
Der Staatsanwalt des Falls hat dem Gericht im Falle der Einsetzung der Anklage vorgeschlagen, dass die Angeklagten schuldig plädieren und nach dem Gesetz für strafbare Handlungen bestraft werden, die gegen ihn verhängt wurden.












