Serbische Haft wegen Kriegsverbrechen gegen die zugewiesene Zivilbevölkerung

Der Verfassungsgericht in Pristina hat wegen des Verdachts, dass er Verbrechen des Strafgesetzbuches begangen hat, die Haftmaßnahme gegen die Angeklagten Mr.A. ernannt. Ebenso hat der Sonderstaatsanwalt der Republik Kosovo angekündigt, dass er in Zusammenarbeit mit der Ermittlungsstelle für Kriegsdelikte unter der Kosovo-Polizei heute verhaftet hat [...]
Ebenso hat der Sonderstaatsanwalt der Republik Kosovo angekündigt, dass der Angeklagte mit den Initialen, der serbischen Nationalität, in Zusammenarbeit mit der Ermittlungsstelle für Kriegsdelikte unter der Kosovo-Polizei, heute verhaftet wurde. Die Angeklagte Z.A., angeblich während der Kriegszeit in Kosovo, insbesondere im März 1999, am Polizeistation in Kamenica in der Qualität der offiziellen Person und in Abstimmung mit anderen Mitgliedern der serbischen Polizei, informiert und bewaffnet, hatte zuerst die verletzten mit Initialen B. M, mit Gummibars und Kicks, schädigt ihn unmenschlich, gefoltert und zu schweren Verletzungen, Trauma und gesundheitlichen Folgen, und ernsthaft leben für eine Stunde und eine, nach den lokalen halben Gesetzen, dem Zoll des Krieges und dem Genfer Internationalen Übereinkommen und zusätzlichen Protokollen bestrafte Handlungen.
Die Untersuchung des Vorabentscheidungsverfahrens, der Antrag der Sonderstaatsanwalt der Republik Kosovo auf Ernennung der Haftmaßnahme gegen den Angeklagten Mr.A., hat sie als begründet genehmigt und die Haftmaßnahme in einer Länge von 1 (a) Monat zugewiesen. Nach der Beurteilung des Vorabentscheidungsverfahrens durch den Richter stehen die rechtlichen Gründe für die Haftzuweisung im Sinne des Artikels 184 Absatz 1 nach Absatz 1.1 und nach Absatz 1.2.1 und 1.2.2 und nach Absatz 1.3 der KPPRK”, die Ankündigung des Gerichtshofs.
Vollständige Ankündigung:
Priština, 08 März 2023 Die Sonderabteilung hat auf Antrag des Sonderstaatsanwalts der Republik Kosovo für die Ernennung des Haftrechts im investigativen Straffall des Angeklagten, Herrn A, wegen Kriegsverbrechen gegen die zivile Bevölkerung nach Artikel 142 betreffend Artikel 22 des Strafgesetzbuches RSFJ, entschieden.
Die Staatsanwaltschaft des Vorabentscheidungsersuchens für die Ernennung des Sonderstaatsanwalts der Republik Kosovo zur Haftmaßnahme gegen die Indikatoren Z.A hat sie als Grundlage genehmigt und dieselbe wurde die Haftmaßnahme in einer Länge von 1 (a) Monat zugewiesen.
Nach der Beurteilung des Vorabentscheidungsverfahrens durch den Richter gibt es rechtliche Gründe für die Haftvergabe im Sinne des Artikels 184 Absatz 1 nach Absatz 1.1 und nach Absatz 1.2.1 und 1.2.2 und nach Absatz 1.3 der KPRK.
Gegen diesen Akt haben unberechtigte Parteien das Recht auf Beschwerde beim Beschwerdekammerngericht, durch den Verfassungsgericht in Pristina.












