Das Berufungsgericht bestätigt die Entscheidung der Stiftung von Banjskas drei Terroristen, lehnt ihre Beschwerden ab

Das Verfassungsgericht in Pristina hat die Inhaftierung von drei Terroristen für zwei Monate fortgesetzt, die den 24. September-Terroranschlag im Dorf Banjska in Zvecan vermuteten, wo die Polizei sergeant Afrika Bunnjak getötet wurde. Dieses Urteil hat die Angeklagten V. T., B.S. und D.M. angerufen, aber der Kosovo-Berufsgericht hat sie als [...]
Das Verfassungsgericht in Pristina hat die Inhaftierung von drei Terroristen für zwei Monate fortgesetzt, die den 24. September-Terroranschlag im Dorf Banjska in Zvecan vermuteten, wo die Polizei sergeant Afrika Bunnjak getötet wurde.
Dieses Urteil hat die Angeklagten V. T, B.S. und D.M. angerufen.
Allerdings hat der Kosovo-Berufsgericht ihre Beschwerden als bodenlos abgelehnt, während die Entscheidung des Verfassungsgerichts in Pristina am 20.10.23 bestätigt hat.
Mit dem Verfassungsgerichtsgesetz in Pristina, PPPS.N.44/2023, von 20.10.2023 Angeklagten V. T., B.S. und D.M. haben die Haftmaßnahme in zwei Längen von (2) Monaten aufgrund des Verdachts fortgesetzt, dass die Angeklagten V. T. B.S. und D. M. strafrechtliche Handlungen gegen die Verfassungsordnung und Sicherheit der Republik Kosovo nach Artikel 126 KPRK und die Durchführung von terroristischen Werken nach Artikel 129 begangen haben. KPRK”, sagte communiqué.
“S.n.2/03/2023, 30.10.23, hat Beschwerden von Beklagten Vs Verteidigern als bodenlos abgelehnt. T, B.S. und D. M, als das Verfassungsgericht in Pristina Sonderabteilung, PPPS.nr.44/2023, hat sich bewährt”.
In der Begründung des Urteilsgerichts hat der Beschwerdekammerngericht betont, dass das Gericht in der ersten Instanz bislang argumentiert hat, dass die Papierarbeit des Betroffenen, bzw. aus bisher gesammelten Beweismitteln, Zweifel besteht, dass die Angeklagten die kriminellen Handlungen begangen haben, für die sie verdächtigt werden, und auch aus bisher gesammelten Beweisen, die gesetzlichen Bedingungen aus Artikel 184 Abs.1 und 1.2.1 Abs. 1.2.2.2 und 1.2.3 KPRK, die die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haftmaßnahme sind, erfüllt wurden.










