Verhaftet von vier Personen, die am Menschenhandel beteiligt sind, geht eine Frau in Hausarrest

Das Verfassungsgericht in Pec, die Abteilung für Kriminelle, hat bekannt gegeben, dass es den Antrag des Verfassungsanwalts in Pec für die Ernennung der Haftmaßnahme gegen die Angeklagten I. M., E.Z., M.I. und J.A. und die Ernennung von Hausarrestmaßnahmen gegen Angeklagte M. J, wegen des Verdachts, dass [...]
Am 1210.02.21 und bis zum Datum 16.10.02.21 als organisierte Gruppe, am Menschenhandel und einer der Verletzten, die sie unter Bedrohung und Anwendung von Gewalt für materielle Gewinne durch bezahlte Sexdienste mit anderen Menschen einsetzen, teilnehmen.
Diese Handlungen der Angeklagten mussten kriminelle Arbeit begehen Menschenhandel Art. 165 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 und Art. 77 KPRK.
Die Beklagten I.M., E.Z., M.I. und J.A. wurden in der Dauer von (1) Monaten Haftmaßnahmen zugeteilt, während der Angeklagte M. J.J. in der Dauer von (1) Monaten Hausarrestmaßnahmen zugeteilt wurde, da das Gericht schätzt, dass sie die gleiche kriminelle Arbeit begangen haben, für die sie vermutet werden. Angesichts der ernsten Natur der Straftat, für die sehr hohe Sanktionen vorgelegt werden, hat das Gericht geschätzt, dass es Zweifel gibt, dass mit der Feststellung der Angeklagten in Freiheit, es könnte bewusst vermeiden, den Kontakt mit zuständigen staatlichen Organen, während angesichts der Art und Weise und Umstände der Durchführung dieser Arbeit, gibt es die Gefahr, dass Angeklagte wiederholen die gleiche Arbeit oder begehen neue Straftaten auf Kosten von Verletzungen oder andere Personen. Auch sind Zeugen in diesem Fall noch nicht gehört worden, medizinische Untersuchungen wurden nicht durchgeführt, und andere Beweise, die für die Untersuchung wichtig sind, so dass mit der möglichen Feststellung der Angeklagten in Freiheit, gibt es die Gefahr der gleichen beeinflussen Zeugen und die Verhinderung des Kurses ohne Hindernisse für das Verfahren.
Das Gericht im Amt lobte andere alternative Maßnahmen zur Sicherung der Anwesenheit des Beklagten im Verfahren, stellte jedoch fest, dass im Verfahrensstadium keine andere Maßnahme angemessen wäre.
Gegen diese Entscheidung hat die unzufriedene Seite das Recht auf Beschwerde beim Berufungsgericht.










