Die Verfassung widerlegt Eem Arifis Beschwerde

Das Verfassungsgericht hat die Beschwerde des Abgeordneten Etem Arifi abgelehnt, der geltend machte, dass seine Rechte nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs verletzt worden seien, garantiert mit Artikel 31 [Rechte auf Gerechtigkeit und Unrecht] der Verfassung der Republik Kosovo in Bezug auf Artikel 6 (Recht auf eine [...]
Das Verfassungsgericht hat die Beschwerde des Abgeordneten Etem Arifi zurückgewiesen, der geltend machte, dass seine Rechte nach dem Recht des Obersten Gerichtshofs verletzt worden seien, garantiert mit Artikel 31 [Die Rechte für Gerechtigkeit und Freiheit] der Verfassung der Republik Kosovo im Zusammenhang mit Artikel 6 (Recht auf einen regulären Prozess) der Europäischen Menschenrechtskonvention.
“Gegen die Frage der Anwendung war die Bewertung der Verfassungsmäßigkeit des Obersten Gerichtshofs des Kosovo [Pml] Urteil. Nr. 380/2019], vom 30. Januar 2020, mit dem die Forderung nach Schutz und Forderung nach Rechtmäßigkeit und Petition abgelehnt wurde, gegen das Verfassungsgerichtsgesetz in Pristina [Pristina] PKR.nr.740/2016] vom 20. April 2018 und den Akt des Berufungsgerichts des Kosovo [des Gerichtshofs] PAK.Nr.328/19] vom 20. August 2019 [x1>.
“Die Klägerin machte geltend, dass seine Rechte nach dem umstrittenen Rechtsakt mit Artikel 31 [Rechte auf Recht und Teilrecht] der Verfassung der Republik Kosovo im Zusammenhang mit Artikel 6 (Recht auf einen regelmäßigen Prozess) der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte gewährleistet seien. Die Klägerin forderte den Gerichtshof außerdem auf, die vorläufige Maßnahme festzulegen, wobei sie darauf hinweist, daß: “Wir stehen kurz vor dem Termin, der der korrekten Haftanstalt vorgelegt werden soll, nämlich 04.05.20. Die Einrichtung der Bestimmung seitens des Verfassungsgerichts ist von entscheidender Bedeutung und von entscheidender Bedeutung für den Petenten”.
Der Antrag stützte sich auf Artikel 7 - 113 [Widerspruchs- und Genehmigungspalästen] der Verfassung, auf Artikel 22 [Anfragenverarbeitung], auf Artikel 27 [unteilweise Maßnahmen] und auf Artikel 47 [Einzelvorschriften] des Gesetzes Nr. 03 L-121 für das Verfassungsgericht sowie auf die Regel 32 [Anfragen und Antworten] und auf Artikel 56 [Widerspruchsvoraussetzung] der Arbeitsverordnung des Verfassungsgerichts.
Das Überprüfungskollegium schlug vor, gemäß Artikel 113 Absätze 1 und 7 der Verfassung gemäß Artikel 20 des Verfassungsgesetzes und Artikel 39 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2 des Arbeitsbefehls, Antrag für unzulässig zu erklären.












