Spezielle Verfolgungsverfahren gegen drei Menschen zur Geldwäsche

Der Sonderstaatsanwalt der Republik Kosovo hat wegen des Verdachts, dass sie einen Geldkurs begangen haben, gegen drei Personen, Initialen B.G., M.P. und A.I. erhoben. Dies ist die offizielle Sondersankergemeinschaft: Pristina, 12. September 2019 - der Sondersanker der Republik Kosovo - hat gegen drei Personen mit Initialen erhoben [...]
Dies ist die offizielle Sonderstaatsanwalt-Community:
Pristina, 12. September 2019 - der Sonderstaatsanwalt der Republik Kosovo - hat wegen des Verdachts, dass sie kriminelle Arbeit begangen haben “Geldwäsche”, drei Personen mit Initialen B.G., M.P. und A.I. erhoben.
Der Sonderstaatsanwalt berichtet, dass der Angeklagte B.G., in den Jahren 2012-2014, konsequent mit dem Ziel, Natur, Quelle, Land, Bestimmung, Bewegung oder Eigentum zu verstecken oder zu speichern, das Eigentum für unrechtmäßig zu nutzen, um dieses rechtswidrige Eigentum rechtmäßig erscheinen zu lassen, Geld in großen Summen, dass es von nicht-gesetzmäßigen, hinterlegten und an internationale Firmen übertragen wurde. Auch der Angeklagte B.G. hat von seinem individuellen Stream-Konto Transaktionen in verschiedenen Werten durchgeführt.
Die Angeklagten B.G. haben diese Handlungen kriminelle Arbeit begangen “Geldwäsche” aus Artikel 308 KPRK Artikel 32 Absatz 2 nach Absatz 2.1 des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Auch die Angeklagten B.G. und MP, in Zusammenarbeit im Jahr 2012 mit dem Ziel, Natur, Quelle, Land, Bestimmung, Bewegung oder Eigentum von Eigentum, die illegal erworben wurde, zu verstecken oder zu speichern, so dass diese rechtswidrige Vermögen legitim erscheinen würde, indem sie materielle Werkzeuge in großen Summen nutzen, die der Angeklagte B.G. illegal profitiert hat, haben zusammen gehandelt, so dass der Angeklagte, M.P.P.P., nach den Vorschlägen der Angeklagten handelnd, die einzelnen Konten geöffnet hat und verschiedene materielle Ablagerungen vorschrieben, an die er B.G.
Mit diesen Aktionen haben zwei Angeklagte B.G. und MP konsequent kriminelle Arbeit begangen “Geldwäsche” nach Artikel 308, der mit Artikel 31 KPRK in Verbindung steht, in Bezug auf Artikel 32 Absatz 2 Artikel 2.1 des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
In der Zwischenzeit haben die Angeklagten B.G. und A.I. in Zusammenarbeit in den Jahren 2012-2014 mit dem Ziel, Natur, Quelle, Land, verfügbare Bewegung oder Eigentum von illegal erworbenem Eigentum zu verstecken oder zu speichern, und um diese rechtswidrige Eigenschaft legitim zu sein, indem sie materielle Werkzeuge nutzen, die der Angeklagte B.G. von dem Verkauf von Tabakprodukten unrechtmäßig profitiert hat, so gehandelt, dass die ursprünglich Angeklagte A.I. nach den Vorschlägen der Angeklagten handeln. B. hat die Materialien, die die Angeklagten aus ihren privaten Einzahlungen und Konten ausgestellt hatten, unterschiedliche Mengen an Materialien geöffnet und geschrieben.
Mit diesen Handlungen haben die Angeklagten B.G. und A.I. kriminelle Arbeit begangen “Geldwäsche” nach Artikel 308 betreffend Artikel 31 KPRK, in Bezug auf Artikel 32 Absatz 2 nach Absatz 2.1 des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.











