Die Anklage gegen die Rückkehrfrau Syriens, die Verfolgung, erzählt, wie sie Kriegszonen beigetreten ist.

Der Sonderstaatsanwalt des Kosovo hat bei einer Frau, die aus Syrien nach Kosovo zurückgekehrt ist, in Betrieb von Staatskörpern erhoben. Es geht um N.H., und dasselbe wird von kriminellen Aktivitäten vermutet “Union oder Beteiligung an der Militär- oder ausländischen Polizei, paramilitärische oder vorpolice ausländische Formationen, Gruppenorganisation oder Einzelperson [...]
Der Sonderstaatsanwalt des Kosovo hat bei einer Frau, die aus Syrien nach Kosovo zurückgekehrt ist, in Betrieb von Staatskörpern erhoben.
Es geht um N.H., und dasselbe wird von kriminellen Aktivitäten vermutet “Union oder Beteiligung an der Militär- oder ausländischen Polizei, in paramilitärischen oder polizeilichen Außenformationen, in Gruppenorganisation oder einzeln außerhalb des Territoriums der Republik Kosovo”. Der Sonderstaatsanwalt der Republik Kosovo hat beim Verfassungsgericht in Pristina, der Sonderabteilung, gegen die N.H. eine Anklage eingereicht, weil er kriminelle Arbeit begangen hat “Union oder Beteiligung an der Armee oder ausländischen Polizei, an ausländischen paramilitären Formationen oder vor der Polizei, in Gruppenorganisation oder einzeln außerhalb des Territoriums der Republik Kosovo<84>, wird in der Erklärung gesagt.
Es gibt einen guten Zweifel, dass der Beklagte der N.H. seit 26.09.2014 mit direkter Absicht zum Grenzpunkt von Elez's Khan in Richtung des Bundesstaates Mazedonien in die Türkei bewegt hat und sich dann auf Syrien, im Konfliktgebiet Syrien-Irak, um terroristische Gruppen zu betreten “ISIS” und “Al Nusra”
Mit diesen Aktionen hat die N.H. kriminelle Arbeit begangen, “Union, oder Beteiligung an der Militär- oder ausländischen Polizei, in paramilitärischen oder vorpolitischen ausländischen Formationen, in Gruppenorganisationen oder einzeln außerhalb des Territoriums der Republik Kosovo” von Artikel 3th des Gesetzes, um die Union zu verhindern, dass sie über das Land hinaus kollidiert. L-002) und “Organisierung und Teilnahme an terroristischen Gruppen” nach Artikel 143 Absatz 2 KKP.









