Ein Monat Haft für zwei mutmaßliche Missbrauch der offiziellen Pflicht

Der Beschwerdekammerngericht hat die Haftmaßnahme für einen Monat den Angeklagten R.I. und B.G. zugewiesen, die nach der Entscheidung des Gerichts von 2609 bis 26.10 gezählt werden. So hat der Beschwerdekammerngericht die Beschwerde des Sonderstaatsanwalts gegen die Handlung des Verfassungsgerichts in Pristina von [...]
Auf diese Weise hat der Beschwerdekammerngericht die Beschwerde des Sonderstaatsanwalts gegen das Urteil des Verfassungsgerichts in Pristina vom 27.09.2019 genehmigt, unter dem die betreffenden Angeklagten Hausarrestmaßnahmen zugewiesen wurden.
“R.I wird vermutet, dass der Richter des Verfassungsgerichts in Mitrovica in der Qualität der offiziellen Person – nämlich der Richter des Verfassungsgerichts in Mitrovica – die kriminelle Arbeit begangen hat” aufgrund der Verwendung der offiziellen Position oder Autorität” des Strafgesetzbuches der Republik Kosovo. Während B.G. in der Qualität eines Mitglieds der Polizei kriminelle Handlungen “wegen der Verwendung der offiziellen Position oder Autorität “aus demselben Artikel begangen hat und “Enthalten” nach Artikel 421 Abs. 1 dieses Codes. Der Beschwerdekammerngericht, nachdem er alle Umstände erfüllt hat, ist der Ansicht, dass das erste - Gradgericht falsch gehandelt hat, wenn die Verdächtigen das Maß der Hausarrest bestimmt haben, und nicht die Gründe, die dazu führen, eine solche Entscheidung zu treffen. Die Beschwerde schätzt, dass im konkreten Fall alle rechtlichen Voraussetzungen für die Bestimmung der konformen Haftbestimmungen nach Artikel 187 Absatz 1, Absatz 1 und 2, Ziffer 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 des Strafverfahrenskodex” erfüllt wurden, die in der Kommuniqué gesagt wurden.












